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Satzung

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
(1)

Der Verein führt den Namen "Förderverein Lern- und Begegnungszentrum Ökoinsel Frohlinde". Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden; nach der Eintragung führt er den Zusatz "e.V".

(2)

Der Verein hat seinen Sitz in Castrop-Rauxel.

(3)

Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

  
§ 2 Zweck des Vereins
(1)

Zweck des Vereins ist die Förderung des Lern- und Begegnungszentrums Ökoinsel Frohlinde. Dabei soll insbesondere die Förderung der ökologischen Bildung und Erziehung im Vordergrund stehen. Natur und Umwelt als die zentralen Lebensressourcen sollen Kindern, Jugendlichen, Erwachsenen und Senioren sinnlich erfahrbar gemacht werden. Sie sollen im gemeinsamen Erleben zu aktiven Handeln für den Natur- und Landschaftsschutz angeregt werden.

(2)

Der Förderverein veranstaltet hierzu Ausstellungen, Vorträge und Diskussionen und führt alle ihm zur Erreichung des Vereinszwecks geeignet erscheinenden Maßnahmen durch.

(3)

Die Förderungen des Vereins erfolgen zusätzlich zu den bereits vorhandenen Förderungen durch die Stadt Castrop-Rauxel.

  
§ 3 Gemeinnützigkeit
 

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

  
§ 4 Mitgliedschaft
(1)

Mitglied des Vereins kann jede natürliche und jede juristische Person des privaten und öffentlichen Rechts werden.

(2)

Über den schriftlichen Antrag entscheidet der Vorstand. Die Mitgliedschaft wird erworben durch die Bestätigung der Mitgliedschaft. Es besteht keine Aufnahmepflicht.

(3)

Die Mitgliedschaft endet

  • a. mit dem Tod des Mitglieds,

  • b. durch die schriftliche Austrittserklärung, gerichtet an den Vorsitzenden bzw. Geschäftsführer; sie ist nur zum Schluß eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 3 Monaten zulässig.

  • c. Durch Ausschluß aus dem Verein.

(4)

Ein Mitglied, dass die Beitragszahlungen einstellt und trotz Erinnerung und Mahnung auch nicht wieder aufnimmt, wird von der Mitgliederliste gestrichen. Die Streichung ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen.

(5)

Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es vorsätzlich den Interessen des Vereins zuwiderhandelt. Der Ausschluß eines Mitgliedes erfolgt durch Beschluß des Vorstandes. Vor der Beschlußfassung ist dem betroffenen Mitglied Gelegenheit zur schriftlichen oder mündlichen Stellungnahme zu geben. Die Entscheidung über den Ausschluß ist mit Gründen zu versehen und dem Mitglied in schriftlicher Form bekanntzumachen.

  
§ 5 Organe des Vereins
  Organe des Vereins sind:
  • 1. Der Vorstand
  • 2. Der Beirat
  • 3. Die Mitgliederversammlung
  
§ 6 Der Vorstand
(1) Der Vorstand des Vereins besteht aus
  • dem / der Erste Vorsitzenden
  • dem / der Zweite Vorsitzenden
  • dem / der Schatzmeister/in
  • dem / der Schriftführer/in
  • dem / der Geschäftsführer/in
  • dem / der stellvertretenden Geschäftsführer/in
(2)

Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich gemeinschaftlich durch zwei Mitglieder des Vorstandes, darunter der/die Erste Vorsitzende oder der/die Zweite Vorsitzende und im Sinne des § 26 BGB vertreten.

(3)

Der/die Geschäftsführer/in kann auf Beschluß des Vorstandes als rechtsgeschäftlich bevollmächtigter Vertreter/in des Vorstandes tätig werden.

  
§ 7 Zuständigkeit des Vorstandes
(1)

Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch Satzung der Mitgliederversammlung übertragen worden sind.

(2) Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
  • a. Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung §11 einer Tagesordnung
  • b. Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung, Aufstellung eines Haushaltsplanes für jedes Geschäftsjahr, Buchführung, Erstellung eines Jahresberichtes;
  • c. Beschlußfassung über den Ausschluß von der Mitgliederliste;
  • d. Abschluß und Kündigung von Verträgen.
  
§ 8 Wahl und Amtsdauer des Vorstandes
(1)

Der Vorstand wird durch den Beschluß der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Die Vorstandsmitglieder bleiben bis zur Durchführung einer Neuwahl im Amt.

(2)

Ein Vorstandsmitglied kann nur aus einem wichtigen Grund, insbesondere bei Vorliegen einer groben Pflichtverletzung oder der Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung, von der Mitgliederversammlung abberufen werden.

(3)

Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vorzeitig aus, so kann die Mitgliederversammlung für die restliehe Antsdauer des Vorstandes einen Nachfolger wählen.

  
§ 9 Sitzungen und Beschlüsse des Vorstandes
(1)

Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die vom Ersten Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom Zweiten Vorsitzenden, einberufen werden. Die Tagesordnung braucht nicht angekündigt zu werden. Eine Einberufungsfrist von einer Woche soll eingehalten werden.

(2)

Der Vorstand ist beschlußfähig wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Bei der Beschlußfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Ersten Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die des Zweiten Vorsitzenden.

(3)

Der Vorstand kann im schriftlichen Verfahren beschließen, wenn alle Vorstandsmitglieder dem Gegenstand der Beschlußfassung zustimmen.

(4)

Über jede Vorstandssitzung ist eine Niederschrift anzufertigen; sie ist vom Vorsitzenden oder vom stellvertretenden Vorsitzenden zu unterzeichnen und dem Vorstand zur Genehmigung vorzulegen.

  
§ 10 Der Beirat
 

Die Mitgliederversammlung wählt auf die Dauer von drei Jahren einen Beirat. Er hat die Aufgabe, die Arbeit des Vorstandes zu unterstützen und sich werbend für die Zwecke des Vereins einzusetzen. Der Beirat besteht aus mindestens drei und höchstens sieben Mitgliedem.

  
§ 11 Die Mitgliederversammlung
(1)

Die Mitgliederversammlung findet im ersten Quartal eines Jahres statt. Sie ist vom Ersten Vorsitzenden unter Einhaltung einer Einladungsfrist von 2 Wochen durch persönliche Einladung mittels Brief einzuberufen. Dabei ist die vom Vorstand festgesetzte Tagesordnung mitzuteilen.

(2) Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
  • a) Genehmigung des Haushaltsplanes für das kommende Geschäftsjahr,
  • b) Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes des Vorstandes und dessen Entlastung,
  • c) Wahl des Vorstands und des Beirates,
  • d) Festsetzung der Höhe des Mitgliedsbeitrags,
  • e) Beschlüsse über Satzungsänderung und Vereinsauflösung.
(3)

Der Vorstand hat unverzüglich eine Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn das Vereinsinteresse es erfordert oder wenn mindestens 25% der Mitglieder die Einberufung schriftlich und unter Angabe des Zwecks und der Gründe fordern.

(4)

Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.

  
§ 12 Beschlußfassung der Mitgliederversammlung
(1)

Die Mitgliederversammlung wird von dem/der Ersten Vorsitzenden, bei dessen/deren Verhinderung von dem/der Zweiten Vorsitzenden oder dem/der Schatzmeister/in geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den/die Versammlungsleiter/in.

(2)

Die Art der Abstimmung bestimmt der/die Versammlungsleiter/in. Die Abstimmung muß schriftlich durchgeführt werden, wenn 1/3 der erschienenen Mitglieder dies beantragt.

(3)

Eine ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlußfähig.

(4)

Die Mitgliederversammlung faßt Beschlüsse im allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen. Zur Anderung der Satzung, zu Auflösung des Vereins und zur Anderung des Vereinszwecks ist eine Mehrheit von 34 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

(5)

Bei Wahlen ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegeben Stimmen erhalten hat. Hat niemand mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten, so findet zwischen den beiden Kandidaten/lnnen, die die meisten Stimmen erhalten haben, eine Stichwahl statt. Gewählt ist dann derjenige/diejenige, der/die die meisten Stimmen erhalten hat Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das von dem/der Versammlungsleiter/In zu ziehende Los.

(6)

Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das von dem/der jeweiligen Schriftführer/in zu unterzeichnen ist.

  
§ 13 Auflösung des Vereins
 

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke füllt das Vermögen des Vereins an die Stadt Castrop-Rauxel, die es unmittelbar und ausschließlich zur Förderung der Bildung und Erziehung zu verwenden hat.


Ökoinsel Frohlinde - Westricher Str. 10 - 44577 Castrop-Rauxel